17 Mrz

Satzung

§1 Name, Sitz

(1)

Der Verein führt den Namen:

Verein zur Förderung der Menckeschule Osterholz-Scharmbeck“,

seit Eintragung in das Vereinsregister am 11. November 1993 mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.

§2 Vereinszweck

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Menckeschule in Osterholz-Scharmbeck und zwar insbesondere

  1. die Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln,
  2. die Finanzierung von Veranstaltungen der Schule,
  3. die Finanzierung der Ausstattung der Schule

soweit sie vom Schulträger nicht oder nicht im ausreichendem Maße erfolgt; ferner wird sich der Verein der Pflege der Beziehungen zwischen der Schule, ehemaligen Schülern und ehemaligen Lehrern widmen.“

d) den Betrieb einer Schulrandbetreuung soweit sie vom Schulträger nicht oder nicht in ausreichendem Maße erfolgt.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Insbesondere soll den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler, volljährigen Schülern, ehemaligen Schülern, ehemaligen Lehrern, Ausbildungsbetrieben und der Stadt Osterholz-Scharmbeck die Mitgliedschaft angetragen werden.

(2)

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4)

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate vergangen sind.

§5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann gestaffelte Beiträge vorsehen.
  2. Von den Eltern der Betreuungskinder werden zusätzlich Elternbeiträge fällig. Näheres, wie der Betreuungsumfang und die Kündigungsfristen, wird in einem separaten Betreuungsvertrag geregelt. Über die Höhe und Fälligkeit der Elternbeiträge entscheidet der Vorstand.

§6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§8 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des §26 BGB) und höchstens drei weiteren Mitgliedern.

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder i.S.d. §26 BGB gemeinsam vertreten.

(3)

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.

(4)

Dem Vorstand kann eine angemessenen Aufwandsentschädigung gezahlt werden, über deren Höhe eine gesonderte Ordnung erstellt wird. Bei der Bemessung sind insbesondere Aufgabe, Anspruch, Umfang und Verantwortung der Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Situation des Vereins zu berücksichtigen. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen angemessenen Auslagen.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.

§8a Aufgaben des Vorstands

(1)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(2)

Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge, Elternbeiträge sowie etwaige Überschüsse ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

(3)

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4)

Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahres- und Kassenbericht und legt den Haushaltsanschlag vor.

(5)

Der Vorstand ist für die Einstellung, Versetzung und Entlassung der/des pädagogischen Leiters der Betreuungsgruppe zuständig.

(6)

Der Vorstand ist gemeinsam mit der pädagogischen Leitung für die Einstellung, Versetzung und Entlassung der übrigen Mitarbeiter der Betreuungsgruppe verantwortlich.

(7)

Der Vorstand tritt nach Absprache zusammen. Es bedarf keiner gesonderten Einladung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung ist auch auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Wege möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind und sich an der Abstimmung beteiligen.

(8)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9)

Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte der MENCKEFÜCHSE einen Geschätsführer bestellen. Er ist hauptamtlich tätig und ist dem Vorstand verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch. Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter des Vereins nach §30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt, in diesem Rahmen ist er allein vetretungsberechtigt. Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Dienstanweisung. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

§9 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im dritten Jahresquartal statt. Sie wird durch den Vorsitzenden geleitet.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindesten 1/5 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

(2)

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Genehmigung des Haushaltsanschlages
  6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  8. Wahl der Kassenprüfer

(3)

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufung kann durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder erfolgen.

(4)

Soweit sie Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(5)

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder haben pro Person eine Stimme.

Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6)

Die Art und Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(7)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer die einzelnen Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht zu erstatten hat.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Auflösung des Vereins

(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der der in der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

(2)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(3)

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder nach §26 BGB.

(4)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins auf die Stadt Osterholz-Scharmbeck oder auf eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zu übertragen, mit der Bestimmung, das Vermögen entsprechend dem Zweck dieses Vereins zu verwenden.

§12 Haftung

Der Verein haftet für Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.

Stand März 2016

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